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Zuletzt veröffentlicht am:
06.04.2010
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Allgemeine Verhaltensregeln zum Inline-Skaten

Rechtsunsicherheit für Skater behoben?

Am 01.09. trat die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft.

 

Seit Anfang der Neunziger Jahre die ersten Inlineskater im öffentlichen Verkehr auftauchten, gab es bei Unfällen immer wieder große Rechtsunsicherheit, wie sich die Skater denn „richtig“ verhalten müssen. Da das Inlineskating in der StVO nicht explizit aufgeführt wurde, war im Schadensfall den Verkehrsrichtern ein großer Interpretationsspielraum gegeben, sehr zum Leidwesen der Skater. Die Interpretationen gingen in den ersten Jahren weit auseinander. In der Rechtssprechung findet man die unterschiedlichsten Auffassungen von Richtern über die Skater. In den meisten Urteilen haben die Verkehrsrichter, so wie es der Verkehrsrichtertag 1998 in Goslar empfohlen hatte, die Skater als „besondere Fortbewegungsmittel“ eingestuft. Skater hatten sich demnach wie Fussgänger zu bewegen. Es gab aber auch Richter, die die Skater als Spielzeuge, als Fahrzeuge oder als Fussgänger mit Handkarren gleichgesetzt hatten. Um diesen für die Skater nicht tragbaren Zustand der Rechtsunsicherheit zu beheben, vergab das Verkehrsministerium mit Unterstützung durch den Deutschen Inline-Skate Verband (D.I.V.) ein Vorschungsvorhaben, welches das Verkehrsverhalten der Skater untersuchen sollte und dem Gesetzgeber Einstufungsempfehlungen geben sollte. Der D.I.V. hatte von Anfang an gefordert, das Inlineskating auf allen Radwegen zu erlauben. Drei, in der Studie ermittelten Fakten sprachen allerdings gegen eine rasche Lösung:

 

-          Skater haben einen verhältnismäßig langen Bremsweg.

-          Skater haben im normalen Bewegungsablauf einen Breitenbedarf von ca. 1,80cm.

-          Der Anteil der Skater am gesamten öffentlichen Verkehr lag zum Zeitpunkt der Zählungen unter 2%.

 

Am 19.03.2002 forderte der Bundesgerichtshof den Gesetzgeber auf sich mit einer „besseren“ Regelung des Inlineskatings in der StVO zu beschäftigen.

 

Nach nocheinmal 7 Jahren hat der Gesetzgeber hat nun endlich reagiert. Der Bundesrat hat am 03.04.2009 nun einer Gesetzesvorlage zugestimmt, die das Inlineskating ab 01.09.2009 explizit in §24 Abs.1 in die StVO aufnimmt. Im § 31 werden nähere Erläuterungen gegeben.

 

 § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

 

 "(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“

 

 Weiter heißt es in § 31 Sport und Spiel:

 

1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

 

2) Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch alleine angeordnet sein. Wer sich dort auf Inlne-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

 

Was ergibt sich daraus für die Inlineskater?

 

Zumindest bleibt den Verkehrsrichtern künftig kein Einstufungsspielraum mehr. Für die Skater selbst ändert sich leider fast nichts. Skater haben sich im öffentlichen Verkehr wie Fußgänger zu benehmen. Wo er vorhanden ist, muß der Bürgersteig benutzt werden. Die Geschwindigkeit ist entsprechend anzupassen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, gelten die Regelungen für Fussgänger analog. Radwege (außer es sind kombinierte Rad- und Fußwege) dürfen weiter nicht benutzt werden und außerorts muß der Skater auch weiterhin dem Verkehr auf der linken Spur entgegen skaten. Da besonders dieser Passus aber nicht immer gilt, da der Fußgänger in besonderen Fällen auch die Fahrbahnseite wechseln muß, z.B. an unübersichtlichen Stellen, bleibt eine große Rechtsunsicherheit für die Skater.

 

So zeigte sich D.I.V.-Präsident Bernd Schicker auch sehr enttäuscht über die Neufassung der StVO: „Ich bin schon sehr enttäuscht, dass der Gesetzgeber nicht mehr Mut hatte, wirkliche Veränderungen und nicht nur Klarstellungen herbeizuführen. Wir hatten in den letzten Monaten noch sehr viele, auch viel versprechende, Gespräche geführt, aber letztlich hat es nichts genützt. Da in der Verkehrsstudie der gezählte Anteil der Skater bereits unter 2% des gesamten öffentlichen Verkehrs lag und da in den letzten Jahren die Skatebewegung von unserer eigenen Industrie immer wieder in Veröffentlichungen für tot erklärt wurde, hat sich der Gesetzgeber  nur auf eine Mindestregelung beschränkt. Wir werden weiter kämpfen, dass die Skater irgendwann doch noch alle Radwege benutzen können, aber realistisch betrachtet, wird es nun viele Jahre dauern, bis wieder eine Chance besteht, die StVO zu Gunsten der Skater zu ändern.“

 

Immerhin hat der Gesetzgeber den Skatern in der neuen StVO ein kleines Hintertürchen geöffnet. Es darf nämlich künftig regional entschieden werden, das Inlineskating mit einem genormten und offiziellen Zusatzschild auf besonderen Radwegen und Straßen zu erlauben.

 

Der D.I.V. empfiehlt den Skater möglichst sofort regional mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen und sich dafür einzusetzen, dass regional die meist befahrenen  Skaterstrecken mit dem Schild ausgestattet werden und dass insbesondere innerorts die geeigneten Radwege mit dem Schild bestückt werden.

 

Skater, die in diesem Sinne regional aktiv werden möchten und Hilfe benötigen, können sich gerne jederzeit an den D.I.V. wenden.



Die goldenen Regeln des Inline-Skatens


1. Immer vollständige Schutzausrüstung tragen (Helm, Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner)
2. Sicher, schnell und rechtzeitig bremsen können
3. Immer achtsam und zuvorkommend sein
4. Stets so skaten, dass die Situation unter Kontrolle ist
5. Auf Wegen immer auf der rechten Seite skaten
6. Fußgänger, Radfahrer und andere Skater links überholen
7. Flächen mit starkem Fußgänger- oder Radverkehr meiden
8. Fußgängern und Radfahrern im Zweifel stets den Vorrang lassen
9. Nicht auf öffentlichen Straßen oder reinen Radwegen fahren
10. Auf Bürgersteigen die Geschwindigkeit reduzieren und bremsbereit sein
11. Nasse, ölige oder sandige Wege sowie Unebenheiten und Schotter meiden
12. Als Anfänger immer Unterricht nehmen


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